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KG Berlin Beschluss vom 20.08.2003 - 24 W 142/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit des Wohnungseigentümers mit dem Insolvenzverwalter um die Wirksamkeit einer Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und die wirtschaftlichen Folgen

 

Leitsatz (amtlich)

Den Streit des Wohnungseigentümers mit dem Insolvenzverwalter (früher: Konkursverwalter) um die Wirksamkeit einer Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und die wirtschaftlichen Folgen je nach dem Zeitpunkt der wirksamen Freigabe hat der Wohnungseigentümer mit dem Insolvenzverwalter auszutragen, nicht aber mit der Eigentümergemeinschaft. Es widerspricht deshalb nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümermehrheit eine Weisung an den WEG-Verwalter ablehnt, ein gerichtliches Wohngeldverfahren nicht mehr gegen den Wohnungseigentümer, sondern wegen nichtiger Freigabe gegen den Insolvenzverwalter zu führen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 85 T 265/01 WEG)

AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 12.07.2001; Aktenzeichen 70 II 26/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 54.196,94 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beiden antragstellenden GmbHs und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die seit dem 14.7.2000 von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung eines Beschlussantrages der Antragstellerinnen auf der Eigentümerversammlung vom 1.2.2001 unter TOP I.2 ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder ob die Antragsgegner verpflichtet waren, diesem Antrag ...

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