Leitsatz (amtlich)
Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu belassen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 17.02.2012; Aktenzeichen 125 F 23390/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.2.2012 - 125 F 23390/11 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich über den Mindestwert von 1.000 EUR hinaus auf (mindestens) 4.320 EUR begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg: Der Senat schließt sich - nach eigener Prüfung - den zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 19.4.2012 an. Zwar weist die Beschwerde zu Recht daraufhin, dass in der Folgesache Versorgungsausgleich auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die beteiligten Eheg...