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OLG Hamburg Beschluss vom 15.03.2011 - 10 WF 137/10

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Leitsatz (amtlich)

Ein Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich ist gem. § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der gem. § 50 Abs. 1 FamGKG regelgerecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre.

 

Normenkette

FamGKG § 50 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 17.09.2010; Aktenzeichen 885 F 191/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinvertreterin gegen den Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 17.9.2010, Aktenzeichen 885 F 191/09, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

 

Gründe

1. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerinvertreterin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich unter Anwendung der Billigkeitsklauseln des § 50 Abs. 3 FamGKG.

In der Ehezeit vom 1.8.2006 bis zum 31.10.2009 haben die Eheleute Anwartschaften bei insgesamt sieben Versorgungsträgern erworben. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf das Scheidungsurteil vom 17.9.2010 Bezug genommen.

Der Versorgungsausgleich wurde nur im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt, im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung und die Anrechte aus Privatversicherungen wurde gem. § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen.

Die Antragstellerinvertreterin hat beantragt, den Wert des Versorgungsausgleichs auf 7350 EUR festzusetzen, nämlich auf 7 × 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache i.H.v. 10.500 EUR. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 2100 EUR festgesetzt und die Herabsetzung gem. § 50 Abs. 3 FamGKG damit begründet, dass vorliegend die ...

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Gesetz über Gerichtskosten ... / § 50 Versorgungsausgleichssachen
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  (1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt ...

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