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KG Berlin Beschluss vom 15.03.2000 - 24 W 6527/98

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.07.1998; Aktenzeichen 85 T 25/98)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 107/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 276.741,29 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig.

Der Antragsgegner ist auch insoweit weiterhin zur Prozessführung und damit zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde befugt, als bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Zwangsverwaltung über die Wohnungen Nr. 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 aufgehoben wurde. Denn der Zwangsverwalter ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1990, 1213, 1214; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1167) berechtigt, anhängige Prozesse jedenfalls dann fortzuführen, wenn es um Fragen der Grundstücksnutzungen aus der Zeit seiner Amtstätigkeit geht.

Das zulässige Rechtsmittel richtet sich nach der durch Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 11. September 1998 – 70 II 67/98 WEG – ausgesprochenen Ermächtigung des Rechtsanwalts A. J. zur Vornahme des zunächst von der Antragstellerin ausgeübten Verwaltungstätigkeit gegen den Notverwalter. Bedenken gegen dessen Prozessführungsbefugnis bestehen zumindest nach Anzeige der Aufnahme des Verfahrens durch ihn nicht (Senat WE 1991, 325).

Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, dass der Antragsgegner entsprechend § 152 Abs. 1 ZGV unabhängig von der nachfolgenden Konkurseröffnung für die während der Dauer der Zwangsverwaltung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 17. Juli 1997 fällig gestellten Hausgelder einschließlich der Sonderumlage haftet.

1. Rechtlich einwandfre...

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