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KG Berlin Beschluss vom 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15 - 122 Ss 142/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholverbot für Fahranfänger: keine Wirkung bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Auslegung des Begriffs der Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG sind zum einen die allgemein anerkannten medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, zum anderen die in Umsetzung solcher Erkenntnisse getroffenen rechtlichen Wertentscheidungen des § 24a Abs. 1 StVG zu beachten.

2. Eine Wirkung liegt regelmäßig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l vor.

3. Ob ausnahmsweise bei Fahrauffälligkeiten eine Wirkung schon unterhalb dieser Werte in Betracht kommen kann, ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben.

 

Normenkette

StVG § 24c Abs. 1 Alt. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 13.07.2015; Aktenzeichen (401/401a OWi) 3031 Js-OWi 14290/14 (37/14) Jug)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24 c Abs. 1 Alt. 2 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der damals 20 Jahre alte Betroffene einen PKW geführt, nachdem er in der Nacht zuvor Alkohol getrunken hatte. Die etwa eine halbe Stunde nach Fahrtende durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential ergab einen Wert von 0,05 mg/l.

Durch Beschluss vom 12. Februar 2016 hat die Einzelrichterin die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbe...

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