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KG Berlin Beschluss vom 13.09.2006 - 16 U 47/06

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 8 O 289/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen IX ZB 219/06)

 

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 6.9.2006 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten bei einem Wert von 9.800,84 EUR als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Auf die Verfügung des Senats vom 28.8.2006 wird Bezug genommen. Sie war daher gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist unbegründet. Die Frist ist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der sich dessen Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden, so dass die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen.

Das Verschulden des Rechtsanwalts liegt darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seinem Büro getroffen hat, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist korrigiert wird und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wird. Nach seinem Vortrag, für den er zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherung angeboten hat, sei die Berufungsbegründungsfrist im Kalender falsch notiert worden, der Begründungsschriftsatz aber bereits am 22.8.2006, mithin rechtzeitig vor Fristablauf geschrieben worden, habe jedoch der Korrektur bedurft. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe am 22.8. die falsche Fristennotierung (24.8.) erkannt, den gefertigten Schriftsatz in korrigierter Form zur Reinschrift noch am gleichen Tag der Büroangestellten gegeben und dieser die mündliche Weisung erteilt, die Unterschriften einzuholen und den Schriftsatz noch am 22.8., späteste...

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BGH IX ZB 219/06
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Prozessbevollmächtigter. Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Verschulden. Mangelnde organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Ausführung durch die Büroangestellten. Sofortige Ausführung einer ...

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