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KG Berlin Beschluss vom 12.04.2021 - 18 UF 11/19

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Normenkette

FamFG § 226

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 07.01.2019; Aktenzeichen 157B F 6047/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 07.01.2019 - 157B F 6047/17 - in seinem Ausspruch zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

Die am 11.04.1963 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 26.04.1986 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 21.03.1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt.

In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.04.1963 bis zum 31.03.1989 haben beide Ehegatten - ausschließlich - Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV) erworben.

Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.232,60 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 461,20 DM ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.03.1989 bezogene R...

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