Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem Unterhaltsberechtigten Kind
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind handelt es sich um eine die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwendung, die auch noch uneingeschränkt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (§§ 652 Abs. 2 S. 1, 648 Abs. 1 ZPO). Ziehen das Kind und der Antragsgegner während des vereinfachten Verfahrens in denselben Haushalt, so wird das Verfahren von dem Einzug an unzulässig, für den Zeitraum davor bleibt es jedoch zulässig.
Normenkette
ZPO § 652 Abs. 2 S. 1, § 648 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 26 FH 209/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 22.10.2008 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Unterhalt für das Kind ..., geboren am ..., den der Antragsgegner gem. § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) an den Antragsteller zu zahlen hat, wird im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt:
- rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 auf 875 EUR;
- laufender Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2008 bis 15.9.2008 auf 187,50 EUR.
Im Übrigen wird der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsgegner zu 4/9 und der Antragsteller zu 5/9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.375 EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Pankow/Weißensee vom 22...