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OLG Celle Beschluss vom 11.02.2003 - 15 WF 20/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO

 

Normenkette

ZPO § 645 ff.

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Beschluss vom 08.01.2003; Aktenzeichen 37 FH 37010/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.764,40 Euro

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG seinen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2002 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des durch das Jugendamt als Beistand vertretenen Antragstellers. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil in der Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses zugleich die Zurückweisung des auf Erlass dieses Beschlusses gerichteten Antrages liegt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das AG hat den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zu Recht – auch hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Unterhaltsrückstände für die Zeit von Februar bis Juni 2002 – aufgehoben.

Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist vorliegend nicht zulässig. Nach § 645 Abs. 1 ZPO ist das vereinfachte Verfahren nur statthaft, wenn der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, festgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Verfahrens (Musielak/Borth, 3. Aufl., § 645 ZPO Rz. 1), deren Angabe gem. § 646 Abs. 1 Nr. 9 ZPO im Antrag vorgeschrieben ist. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung – vorliegend am 17.10.2002 – gegeben sein und ist von Amts wegen zu prüfen. Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt, weil das vereinfachte Verfah...

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