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KG Berlin Beschluss vom 09.06.2015 - 6 U 140/13

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 23 O 235/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit K ./. ...Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 19.6.2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2) Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch aus der Hausratsversicherung verneint, weil dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht gelingt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f.; Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff.). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Bewei...

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