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KG Berlin Urteil vom 24.10.2003 - 6 U 36/02

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 7 O 145/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 15.11.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer wird auf 11.605,94 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 VVG, 3 Nr. 2, 5 VHB 92 wegen des Vorfalls vom 29.8.1999 nicht zu, weil er nicht bewiesen hat, dass es sich bei der Entwendung diverser Gegenstände aus seinem Einfamilienhaus in der Ob.-straße 20a in Berlin um einen Einbruchsdiebstahl im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gehandelt hat.

1. Für die Feststellung eines Einbruchs ist es allerdings ausreichend, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Einbruchsdiebstahl rechtfertigen, mithin das sog. äußere Bild des Versicherungsfalls begründen. Zu diesem äußeren Bild gehört, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt, das Vorliegen in sich stimmiger Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten (BGH v. 14.6.1995 - IV ZR 116/94, MDR 1996, 264 = VersR 1995, 956; OLG Hamm v. 28.4.1999 - 20 U 236/98, OLGReport Hamm 2000, 28 = MDR 1999, 1066 = VersR 2000, 357 [358]; OLG Köln r + s 1992, 97 [99]), etwa Hebelspuren, Aufbruchsspuren an Schlössern, Tür- oder Fensterrahmen etc. Bleibt die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschlu...

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