Leitsatz (amtlich)
1. Wenn eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene einstweilige Anordnung während des Beschwerdeverfahrens außer Kraft tritt, kann der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränken.
2. In Gewaltschutzsachen entspricht es im Regelfall der Billigkeit, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 22.08.2011; Aktenzeichen 28 F 4014/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 22.8.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1000 EUR zu tragen.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.bewilligt. Sie hat keine Raten zu leisten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg.
Über die Hauptsache, die vom AG erlassene einstweilige Anordnung, ist nicht mehr zu entscheiden. Diese war auf eine Dauer von 6 Monaten ab Erlass beschränkt. Diese Frist ist am 20.11.2011 abgelaufen. Mit dem Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung ist die Rechtsmittelbeschwer des Antragsgegners in der Hauptsache entfallen. Daraus hat der Beschwerdeführer zutreffend die Konsequenz gezogen, dass er sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat. Diese Möglichkeit ist für eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache anerkannt (vgl. z.B. BGH FamRZ 1987, 469; Prütting/Helms, 2. Aufl., § 83 FamFG Rz. 13 m.w.N.). Für die - auch einseitig erklärte - Erledigung eines Rechtsmittels in der Hauptsache (zu deren Zulässigkeit z.B. BGH NJW 2007, 2993; 1998, 2453; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 91a ZPO Rz. 19 m.w.N.) ist zumindest für die hier vorliegende Konstellation eine andere Beurteilung nicht gerechtfe...