Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag: Stornohaftungszeitraum, Vertretenmüssen der Nichtausführung und Nachbearbeitungspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesetzliche Neuregelung der Stornohaftzeiten in § 80 Abs. 5 VAG in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung findet auf die Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter auch ohne Abänderungsvereinbarung unmittelbar Anwendung (unten zu II.1.a.bb.).
2. Bei der Beurteilung des Vertretenmüssens im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB sind die die Interessen von Versicherer/Unternehmer und Handelsvertreter voneinander abzugrenzen. Denn die Treuepflicht ist keine einseitig den Unternehmer treffende Pflicht, vielmehr trifft den Handelsvertreter gegenüber dem Versicherer/Unternehmer seinerseits eine Treuepflicht (unten zu II.1.b.aa.). Der Versicherer/Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 - I-16 U 32/16, MDR 2017, 467; OLG Köln, Urteil vom 9. August 2013 - I-19 U 149/12, Rn. 34 nach juris; unten zu II.1.b.).
3. Der Versicherer kann ohne Nachteile bei § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB auf die Zurückweisung einer aus Rechtsgründen unwirksamen Kündigung des Versicherten verzichten, wenn eine Beitreibung der Prämien (hier: wegen Staatenimmunität) absehbar aussichtslos gewesen wäre (unten zu II.1.b.bb.[2]).
4. Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbs...