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KG Berlin Beschluss vom 04.02.2021 - 19 W 1118/20

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 60 VI 623/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 in der Kostenentscheidung abgeändert: Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 650.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten darum, wer von ihnen testamentarischer Alleinerbe des am X.X.XXXX geborenen Herrn X-X X X (im Folgenden: Erblasser) geworden ist.

Der Erblasser siedelte XXXX von der DDR nach Westdeutschland um und heiratete dort im Jahre XXXX die am XX.XX.XXXX geborene Frau X X, geborene X, die sich X von Herrn X hatte scheiden lassen. Herrn X hatte sie X geheiratet; aus dieser Ehe ist die X geborene Beteiligte zu 2. und Antragstellerin hervorgegangen.

Den weit vor XXXX gestellten Ausreiseantrag hatte der Erblasser damit begründet, zu seiner damaligen Verlobten, Frau X X, geb. X, ziehen zu wollen. Frau X ist die Mutter des 1956 geborenen Beteiligten zu 1. und Antragstellers.

Der Beteiligte zu 3. ist der Bruder des Erblassers, der auf seinen Antrag hin am Erbscheinsverfahren beteiligt wird. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau X X, die am Erbscheinsverfahren nicht weiter beteiligt werden wollte.

Am XX XX XXXX errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein handschriftliches Testament, das wie folgt lautet (Bl. I/40 d.A.):

"Testament

des Ehepaars X X und X X

auf Gegenseitigkeit

Hiermit erkläre ich, daß meine Ehefrau X X X, geb. X, meinen gesamten persönlichen Besitz und ...

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