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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 02.11.2003 - 3 Wx 47/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament für den Fall des „gemeinsamen Todes”

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Formulierung „bei gemeinsamen Tod” in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen 4 T 162/02)

AG Elmshorn (Aktenzeichen 12 VI 537/99)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des AG Elmshorn vom 2.2.2002 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 24.4.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren – an das AG Elmshorn zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, wer von ihnen Erbe nach der 1999 verstorbenen A. (im Folgenden: Erblasserin) geworden ist.

Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem am 3.10.1917 geborenen und am 29.1.1984 verstorbenen J A verheiratet. Sie hat einen Sohn aus erster Ehe und zwei Töchter aus zweiter Ehe, die 1972 vorverstorbene U A und die am 30.6.1949 geborene Beteiligte zu 2).

Am 6.12.1977 errichteten die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

„Hiermit setzen meine Frau u. ich uns gegenseitig als Erben unseres gesamten Hab u. Gut ein.

Bei einem gemeinsamen Tod, ist unsere Tochter R. geb. A. alleinige Erbin.”

In den Folgejahren errichtete die Erblasserin mindestens sechs weitere Testamente. Das noch zu Lebzeiten ihres zweiten Ehemannes errichtete Testament vom 28.3.1978 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit enterbe ich meinen Sohn N. aus meiner ersten Ehe.”

Das letzte bekannte Testament vom 2.6.1990 lautet:

„Hiermit setze ich H., Taxiunternehmer, als meinen Erben ein. Meine Tochter R. erhält nur Ihr Pflichtteil, auch mein Sohn N. erhält...

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