Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 14.03.2017; Aktenzeichen 71a III 104-105/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:
Der Geburtseintrag Nr. G 5... /2... des Standesamts F... -K... von B... ist wie folgt zu berichtigen:
Mutter: Der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt.
Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Berichtigung der Geburtseinträge G 4... /2... und G 5... /2... zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG) aber nur zum Teil begründet.
I. Das Amtsgericht hat mit Recht die Berichtigung des Geburtseintrag Nr. G 5... /2... hinsichtlich des Zusatzes, dass die Identität der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, angeordnet. Insoweit ist die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückzuweisen. Der Senat vermag sich hingegen nicht der Ansicht des Amtsgerichts anzuschließen, dass auch die Identität des Beteiligten zu 2 als Kindesvater hinreichend nachgewiesen ist. Deshalb ist auch die von dem Namen des Beteiligten zu 2 abgeleitete Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen, und der Zusatz im Geburtsregister kann nicht entfallen.
Gemäß § 48 Abs. 1 PStG darf außer in einem - hier nicht vorliegenden - Fall des § 47 PStG ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der begehrten Eintragung überzeugt ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich; Gaubhaftmachung reicht nicht aus (Senat, StAZ 2013, 80; NJW-RR 1999, 1307; OLG Hamm, StAZ 2015, 110; OLG Köln, StAZ 2007, 178; Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 2014, 28).
B...