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OLG Köln Beschluss vom 10.11.2006 - 16 Wx 213/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsanordnung; Zweifel an den Personalien bei Eintragung einer Geburt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Berichtigungsanordnung im Geburtenbuch verlangt die volle Überzeugung des Gerichts, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.

2. Hat der Standesbeamte bei der Eintragung einer Geburt bereits Zweifel hinsichtlich der Personalien der Beteiligten, so hat er diese Zweifel - wenn eine Beurkundung nicht auf längere Zeit zurückgestellt werden kann - durch einen erläuternden Zusatz im Geburtseintrag deutlich zu machen.

 

Normenkette

PStG §§ 20, 47

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 1T 207/06)

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 255/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 20.9.2006 - 1 T 207/06 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. ist das Kind der Beteiligten zu 1. In der Geburtsurkunde wurde die Beteiligte zu 1. mit dem Vornamen O und dem Familiennamen M N eingetragen. Als Familienname des Kindes wurde M N beurkundet. Der Eintragung lag eine kongolesische Geburtsurkunde zugrunde. Eine anschließend von dem Standesbeamten veranlasste Überprüfung dieser Urkunde durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass die Rechtskonformität und die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft sind.

Das AG hat mit Beschluss vom 4.4.2006 den Antrag des Beteiligten zu 3. (Standesamtsaufsicht), den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter Eigenbezeichnungen und die Vor- und Familiennamen der Mutter und der Familienname des Kindes nicht festzustellen seien, zurückg...

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