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KG Berlin Beschluss vom 02.10.2007 - 1 W 288/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).

Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.

 

Normenkette

PStG §§ 49, 71, 71a; BGB § 1355

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen 84 T 699/03)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 70 III 1125/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des LG Berlin wird geändert:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Abstammung, die Beteiligte zu 2. ist ebenfalls tamilischer Abstammung, hat aber mit Wirkung vom 18.7.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Beteiligte zu 1. hat bei seiner Geburt den Namen R. als persönlichen Eigennamen erhalten. Den Namen G. hat er bei seiner Geburt von seinem Vater übernommen. Die Beteiligte zu 2. hat nach srilankischem Recht die Eigennamen P. und R. erhalten. Den Namen G. hat sie von ihrem Vater übernommen. Die Beteiligten haben am 23.2.2002 in Dänemark geheiratet. Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Am 23.7.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten des Standesamts S. die Erklärun...

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