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KG Berlin Beschluss vom 02.07.2002 - 5 U 96/02

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Leitsatz (amtlich)

Bietet eine Rechtsanwältin eine kostenlose Rechtsberatung im Rahmen der Rechtsberatung einer Frauenbeauftragten des Bezirksamts an, so muss dies nach außen hin eindeutig als Veranstaltung der Frauenbeauftragten dargestellt werden.

 

Normenkette

UWG § 1; BRAO §§ 49b, 20; RBerG Art. 1 § 3 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 16 O 38/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19.3.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin – 16 O 38/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 10.000 Euro zu tragen.

 

Gründe

1. Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus § 1 UWG i.V.m. §§ 49b BRAO, 20 BRAGO bejaht (§ 522 Abs. 2 ZPO).

a) Eine eigene kostenlose anwaltliche Erstberatung durfte die Antragsgegnerin weder anbieten noch durchführen. Die Gebührenregelungen der BRAGO sollen – auch im Interesse der Rechtsratsuchenden – einen Preiskampf der Rechtsanwälte untereinander unterbinden. Soweit die BRAGO oder die BRAO ausnahmsweise einen Verzicht auf Gebühren erlauben, liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor. Dies stellt auch die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede.

b) Zwar mag eine Befugnis des Bezirksamtes und seiner Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Ziff. 1 RBerG folgen. Dann muss die Rechtsberatung aber eindeutig als eine alleinige Veranstaltung der Frauenbeauftragten gekennzeichnet sein, und zwar erst recht, wenn sie sich dabei ehrenamtlicher Helfer aus der Rechtsanwaltschaft bedient.

Schon die Erlaubnis der Antragsgegnerin, dass die Vereinbarungen für die Gesprächstermine über ihr Anwaltsbüro erfolgen sollten, war insoweit für sich sehr bedenklich, denn es zwang die Ra...

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