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Hessisches LSG Urteil vom 28.06.2006 - L 4 KA 35/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Psychologische Psychotherapeuten. Erweiterte Honorarverteilung. EHV. Vertragsarzt. Kassenarzt. vertragsärztliche Versorgung. Alterssicherung. Verfassungswidrigkeit. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das System der EHV ist grundsätzlich von der Bundesgesetzgebung abhängig, denn die Begriffe Arzt, RVO-Arzt oder Kassenarzt werden von dieser inhaltlich bestimmt und ggf. auch fortentwickelt. Damit ist das System der landesrechtlichen EHV systembedingt nicht völlig unabhängig von der Bundesgesetzgebung.

2. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Psychotherapeutengesetz die Personengruppen der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht als Ärzte verstanden wissen wollen.

 

Normenkette

KVHG § 8; GKAR Art. 4 § 1 Abs. 2; GEHV § 1 Abs. 1; GG Art. 12, 14; KVHG §§ 3, 1; SGB V § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 28/27 KA 1215/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Klägers in die Erweiterte Honorarverteilung (EHV).

Der Kläger ist seit Januar 1999 als psychologischer Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Beklagten.

Am 27. August 1999 beantragte er die Aufnahme in die EHV. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen am 7. Januar 2000 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 zurück. In der Begründung führte sie aus, dass eine Ausweitung der EHV auf die psychologischen Psychotherapeuten nicht möglich sei, da die Teilnahme allein für Kassenärzte vorgesehen sei. Dies ergebe sich bereits aus § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 22. Dezember 1953 (KVHG), dessen Wortl...

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