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Hessisches LSG Urteil vom 27.06.2012 - L 4 KA 43/11

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Darmstadt vom 27.6.2012 - L 4 KA 47/11, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen B 6 KA 10/13 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Juli 2007 und vom 12. Juli 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Quartale III/06 und IV/06 Leistungen aus der EHV ohne Quotierung aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 8 Abs. 1 GEHV 2006 zu erbringen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Februar 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Neubescheidung des EHV-Anspruchs des Klägers hinsichtlich der Kürzungen wegen technischer Leistungen gemäß § 5 GEHV verurteilt worden ist.

Im Übrigen werden sowohl die Berufung des Klägers als auch der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ¾ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seines Honorars aus der erweiterten Honorarverteilung (EHV) für die Quartale III/06 und IV/06; er erstrebt ein höheres Honorar. Im Streit steht dabei eine grundsätzliche Neuausrichtung der EHV ab dem dritten Quartal 2006 insbesondere durch die Einführung eines sog. Nachhaltigkeitsfaktors.

Der 1934 geborene Kläger war seit 1970 als Vertragsarzt mit Praxissitz in Hessen zugelassen. Seine Zulassung endete aus Altersgründen zum 30. November 1999. Seit dem 1. Dezember 1999 bezieht der Kläger Leistungen aus der EHV ...

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