Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Arbeitslosmeldung. Ausnahme bei außergewöhnlichem Hindernis rechtzeitiger Meldung. Verfügbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Arbeitslose durch außergewöhnliche Umstände kurzfristig gehindert, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, so ist ausnahmsweise über den § 105 Abs. 2 AFG hinaus eine rückwirkende Arbeitslosmeldung wirksam, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Arbeitslose nicht alles Zumutbare getan hat, seine Arbeitslosmeldung rechtzeitig zu erstatten.
2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die kurzfristig verspätete Arbeitslosmeldung eines in das Ausland (z.B. an eine im Ausland gelegene Baustelle) entsandten Arbeitnehmers bei dem für seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Arbeitsamt, der infolge Konkurs des Arbeitgebers arbeitslos, geworden ist und das Arbeitsamt objektiv nicht eher erreichen konnte, rückwirkend wirksam sein.
3. Zur Verfügbarkeit können in solchen Fällen die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Verfügbarkeit bei Ortsabwesenheit des Arbeitslosen herangezogen werden (vgl. BSGE 44, 188, 190, 191 = BSG SozR 4100 § 103 Nr. 8 = Breith. 1978, S. 478 = DBlR 2181 AFG § 103).
Normenkette
AFG §§ 100, 103, 105
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.04.1981; Aktenzeichen S 15/Ar - 163/80) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 wird zurückgewiesen.
II. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 10. Oktober 1946 geborene Kläger war vom 27. September 1977 bis 31. Mai 1979 bei der Firma … beschäftigt und als Betonpolier auf die Baustelle … in Alge...