Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Widerruf einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Koloskopie. Nachweis der fachlichen Befähigung
Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen nach §§ 6 Abs 1 iVm Abs 3, 8 Abs 3 Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie vom 24.7.2006 (Deutsches Ärzteblatt 2006; 103(43), S. A-2892) setzt nach dem Wortlaut der Norm den fehlenden Nachweis der fachlichen Befähigung des Arztes in zwei aufeinander folgenden zwölfmonatigen Zeiträumen voraus.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Koloskopie.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Chirurgie mit Praxissitz in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil und ist zugleich Belegarzt in der Klinik EK. in EK-Stadt. Nach eigenen Angaben ist er seit 1988 berechtigt, Leistungen der kurativen Koloskopie zu erbringen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 erteilte ihm die Beklagte rückwirkend zum 1. Oktober 2002 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Koloskopie (Nrn. 760, 764 bis 775 EBM). Die Genehmigung war unter anderem mit der Auflage versehen, dass die festgelegten Mindestanforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung bezüglich der jährlich durchzuführenden Koloskopien erfüllt werden. Der Bescheid sah eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall vor, dass die bei der Erteilung ...