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Hessisches LSG Urteil vom 16.06.2015 - L 2 R 153/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. anderweitige Verfügung

 

Orientierungssatz

Ein Geldinstitut haftet bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers für Eingriffe in den Rentenschutzbetrag, wenn es zuvor Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hat (Festhaltung an LSG Darmstadt vom 19.2.2013 - L 2 R 262/12).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen B 13 R 25/15 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 1.702,61 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von über den Tod einer Berechtigten hinaus gezahlten Rentenbeträgen.

Die 2012 verstorbene Rentnerin C. C. bezog Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes D. C. sowie eine Rente aus eigener Versicherung. Die Renten wurden auf das Konto der Rentnerin bei der Beklagten überwiesen. Am 28. November 2012 teilte der Rentenservice der Klägerin mit, dass die Rentnerin C. am x.. x. 2012 verstorben sei. Überzahlt worden seien für den Monat Dezember 2012 772,18 € an Witwenrente sowie 930,43 € an Rente aus eigener Versicherung. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 forderte die Klägerin von der Beklagten den überzahlten Betrag in Höhe von 772,18 € zurück. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2013 mit, der Kontostand habe zum Zeitpunkt des Renteneingangs am 30. November 2012 1.690,77 € betragen. Bei Eingang der Rückforderung habe der Kontostand 71,14 € am 29. Januar 2013 betragen. Einen Rückruf seitens des...

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