Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Bankinstituts bei Rückforderungsbegehren des Rentenversicherungsträgers nach Tod des Versicherten
Orientierungssatz
1. Nach § 118 Abs. 3 SGB 6 gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie zurückzuüberweisen, wenn sie als zu Unrecht erbracht zurückgefordert werden, es sei denn, bei Eingang der Rückforderung wurde bereits anderweit verfügt. Dies wiederum gilt dann nicht, wenn die Rückforderung aus einem Guthaben erfolgen kann.
2. Für die Haftung des Bankinstituts ist entscheidend auf den Eingang des Rückforderungsbegehrens des Rentenversicherungsträgers beim Bankinstitut abzustellen. Das gilt aber dann nicht, wenn es vom Tod des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat und zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte, vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06.
3. Weist das Konto des Versicherten zu diesem Zeitpunkt noch ein Guthaben auf, das den Rentenzahlbetrag übersteigt, dann haftet das Bankinstitut für die nach Kenntniserlangung vom Tod des Versicherten vorgenommenen Eingriffe in den Rentenschutzbetrag.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid desSozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2012 aufgehoben. DieBeklagte wird verurteilt, der Klägerin 801,55 € zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 801,55 € festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung vonRentenbeträgen in Höhe von 801,55 €.
Der Versicherte QQ. bezog von der Klägerin eine Rente. Am 27.August 2009 verstarb der ...