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Hessisches LSG Urteil vom 10.03.2005 - L 8/14 KR 765/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pregomin AS. Eiweißhydrolysate. Arzneimittel. Lebensmittel. Krankenbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Mittel nicht wegen seiner heilenden Wirkung eingenommen, sondern zur Vermeidung von in normaler Nahrung enthaltener unzuträglicher Stoffe, so dient es überwiegend der Ernährung und ist grundsätzlich kein Arzneimittel im Sinne des SGB V.

 

Normenkette

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 AAbs. 1 S. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 1 Sätze 1-2, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 94 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 3; AMG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 1; LMBG § 1 Abs. 1; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen S 2 KR 478/03)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 1 KR 39/05 B)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Säuglingsnahrung “Pregomin AS” von Dezember 2002 bis Sommer 2004.

Der 2000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Anfang 2002 im Wege der Familienmitversicherung krankenversichert. Er leidet seit dem dritten Lebensmonat an starker Neurodermitis und multiplen Nahrungsmittelallergien. Die Klinik für Kinderheilkunde im Klinikum der D…-Universität hielt aufgrund dessen eine Umstellung der Ernährung auf Hydrolysat-Nahrung für notwendig und empfahl den Eltern unter dem 24. Januar 2002 zunächst nur Pregomin und Muttermilch zu verwenden. Am 4. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für das Präparat “Pregomin AS”. Die Beklagte beauftragte hieraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen mit...

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