Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 14.03.1985; Aktenzeichen S-3/U - 102/83) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. März 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem am 19. Dezember 1982 erlittenen Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist der Sohn des Rentners K. R., der als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten war. Am 19. Dezember 1982 holte er gegen 17.00 Uhr ein Pferd von einer Wiese, die an der Landesstraße von A. nach … – außerhalb der Gemeinde – liegt. Er führte das Tier auf der linken Straßenseite in Richtung … ohne eine Beleuchtung mitzuführen, Dabei, kam es zu einem folgenschweren Zusammenstoß mit einem Leichtkraftrad, das von dem Zeugen R. W. gefahren wurde. Durch den Unfall zog sich der Kläger insbesondere eine Contusio cerebri, eine Sitz- und Schambeinfraktur links, eine supra condyläre Oberschenkelfraktur links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberkontusion zu. Wie die Blutalkoholuntersuchung ergab, hatte der Kläger zur Zeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 bis 3,1 Promille.
Vom Unfalltag bis zum 31. März 1983 befand sich der Kläger im Kreiskrankenhaus … in stationärer Behandlung. In dem Arztbericht der Dres. … und … vom 20. April 1983 heißt es, der Kläger sei in „volltrunkenem Zustand” angefahren worden; bei der stationären Aufnahme habe sich ein „vom Alkoholrausch stark überlagertes Durchgangssyndrom” gefunden. Der Durchgangsarzt stellte im Durchgangsarztbericht vom ...