Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall
Leitsatz (amtlich)
Ein Bauarbeiter, der auf dem Weg zur Baustelle nach Hause zurückfährt, um vergessenes Geld zu holen, mit dem er sich tagsüber Sprudel kaufen will, um seinen Durst während der Arbeit bei warmem Wetter zu löschen, steht dabei unter Unfallversicherungsschutz.
Normenkette
RVO §§ 548, 550
Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 27.02.1973; Aktenzeichen S-3/U-24/71) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 27. Februar 1973 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin wegen des Arbeitsunfalls J. vom 29. September 1969 in gesetzlichem Umfang Ersatz zu leisten.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1920 geborene Beigeladene ist Mitglied der Klägerin und als Bauhilfsarbeiter bei der Bauunternehmung G. N., Sch. als Bauhilfsarbeiter beschäftigt sowie bei der Beklagten gegen Unfall versichert. Am Montag, dem 29. September 1969, zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr verließ er sein im gleichen Ort … gelegenes Haus, um zu seiner Arbeitsstätte, der etwa über einen Kilometer entfernten Baustelle Neubau K. T., Sch., zu fahren. Hierfür benutzte er ein im Frühjahr 1969 erworbenes Fahrrad mit Hilfsmotor mit dem Kennzeichen … das mit einem Hubraum von 47 ccm bei einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (vgl. § 67 a der Straßenverkehrszulassungsordnung i.d.F. vom 6. Dezember 1960 - BGBl. I S. 898) zur Teilnahme am Verkehr zugelassen war. Nachdem er etwa 280 m der Strecke … zurückgelegt hatte, wendete er in Höhe der Einmündung der P.straße in den Sch. Weg …, um die in seiner Wohnung liegengebliebene Geldbörse zu holen. Mit diesem Geld wollte er sich ein nicht alkoholisches Getr...