Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung vom gesetzlichen Arzneikostenanteil. besonderer Härtefall. Bedürftigkeitsprüfung. Anrechnung von Einkommen. Grundrente nach dem BVG
Leitsatz (amtlich)
Sei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall im Sinne von § 14 Satz 2 KVLG als Voraussetzung für eine Befreiung von der Zahlung des gesetzlichen Arzneikostenanteils vorliegt, darf der Krankenversicherungsträger die Grundrente nach dem BVG nicht als Einkommen berücksichtigen.
Normenkette
KVLG § 14; RVO § 180 Abs. 4 S. 1, § 182a; BVG § 31
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 28.02.1979; Aktenzeichen S-9/Kr - 31/78) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 1979 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1978 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab 1. Februar 1978 gemäß § 14 Satz 2 KVLG von der Zahlung des gesetzlichen Arzneimittelkostenanteils zu befreien.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger von der Zahlung des gesetzlichen Arzneikostenanteils gemäß § 14 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) freizustellen hat.
Der 1901 geborene Kläger ist als Bezieher von Altersgeld Pflichtmitglied der Beklagten. Am 1. Februar 1978 beantragte er die Befreiung vom Kostenanteil für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Er bezog zu diesem Zeitpunkt Altersgeld in Höhe von 265,60 DM monatlich das für das Jahr 1979 auf 277,60 DM und für das Jahr 1980 auf 288,70 DM monatlich erhöht wurde. Daneben erhielt der Kläger wegen des Verlustes des rechten ...