Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG. Voraussetzungen. Verzögerung des Rechtsstreits. grobe Nachlässigkeit. rechtsfehlerhafte Ablehnung als wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Zurückverweisung des Rechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung eines Antrages nach § 109 SGG ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 109 Abs 2 SGG möglich, mithin der Antrag in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden ist.
2. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein innerhalb einer gesetzten Antragsfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung durch das Sozialgericht nicht beantwortet wird, das Verfahren bis dahin bereits mehr als zwei Jahre gedauert hat und eine Fristüberschreitung von lediglich 16 Tagen eingetreten ist.
3. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sich durch die Einholung des beantragten Gutachtens der aufgrund bereits erfolgter Terminierung konkretisierte voraussichtliche Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits tatsächlich verschiebt. Dies kann nicht offen bleiben bzw unterstellt werden und es ist durch Rückfrage bei dem als Sachverständigen benannten Arzt zu klären, ob das Gutachten noch rechtzeitig vor dem bereits angesetzten Verhandlungstermin vorgelegt werden kann.
4. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nach § 109 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iS des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG dar, der die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts erö...