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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.02.2007 - L 2 KN 236/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Sozialgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels

 

Orientierungssatz

1. Das Urteil des Sozialgerichts kann aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

2. Das sozialgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn es Ermittlungen unterlässt, zu denen es sich gedrängt fühlen musste. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt auch dann vor, wenn das Gericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem es gegen Denkgesetze verstoßen hat.

3. Auch ein Verstoß gegen § 109 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Nur dann, wenn mit einem Hinweis zu § 109 SGG eine richterliche Frist gesetzt worden ist, berechtigt deren Überschreitung die Zurückverweisung eines Antrags nach § 109 SGG. Als angemessene Frist gilt im Regelfall ein Monat.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Gelsenkirchen zurück verwiesen. Das Sozialgericht wird im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1963 geborene Kläger wurde im August 1979 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und kehrte zum 31.03.1996 ab.

Auf einen Antrag vom November 1995 lehnte die Beklagte ab, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, gewährte indes Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 1.4.1996. Später gewährte sie Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30.11.2000 (Bes...

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