Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004
Orientierungssatz
Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 20 Abs 3 GG.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 streitig. Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. Juli 2004 um 1,1 Prozentpunkte.
Der ... 1943 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er bis Ende Juni 1977 als Bankkaufmann und anschließend bis zum 31. Oktober 1986 als Betriebsorganisator. Nach einer Beschäftigung als Geschäftsstellenleiter bis Ende Oktober 1989 war der Kläger vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Mai 1992 zuletzt als Controller berufstätig. In der Folgezeit war der Kläger nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 25. Februar 1999 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 19. November 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 1999, die ab 1. Januar 2000 2.862,46 DM monatlich betrug. Der Bescheid weist eine Zurechnungszeit von 127 Monaten aus. Ein Überprüfungsantrag vom 18. April 2000 hinsichtlich der Berechnung der Zurechnungszeiten wurde durch Bescheid vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2000 bindend abgelehnt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die beabsich...