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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.01.2005 - L 4 RA 60/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenanpassung. Eigentum. Inhalts- und Schrankenbestimmung. Verhältnismäßigkeit. Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Zumutbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aussetzung der Anpassung der Rente zum 1.7.2004 durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I Seite 3013) ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

 

Normenkette

2. SGB VI-ÄndG Art. 2; SGB VI §§ 65, 68; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Urteil vom 20.08.2004; Aktenzeichen S 8 RA 13/04)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen B 4 RA 9/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rentenanpassung um 2,66 % mit Wirkung zum 01.07.2004.

Seit dem 01.02.1996 bezieht die 1944 geborene Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 27.12.2003 erhob Sie Klägerin “Widerspruch” gegen die von der Beklagten beabsichtigte Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004. Die Beklagte fasste das Schreiben als Antrag auf Anpassung der Rente zum 01.07.2004 auf, den sie mit Bescheid vom 17.02.2004 ablehnte. Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3013) sei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Erhöhung des Zahlbetrages mit Wirkung zum 01.07.2004 nicht eintreten werde. Die Aussetzung der Rentenanpassung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden....

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