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Hessisches LSG Urteil vom 01.11.1989 - L 6 Ar 1131/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG (Bergmannsrente nach Vollendung des 50. Lebensjahres) mit Arbeitslosengeld. Ruhen von Arbeitslosengeld. Ruhen der Bergmannsrente

 

Leitsatz (amtlich)

§ 118 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AFG beruht auf der Konzeption des Arbeitsförderungsgesetzes, Personen, die bereits eine anderweitige versicherungsmäßige Versorgung erhalten und typischerweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, grundsätzlich kein Arbeitslosengeld zu gewähren. Bei einem Bezieher von Bermannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG (Bergmannsrente nach Vollendung des 50. Lebensjahres) ist dies nicht der Fall. Diese Rentenart ist deshalb im Rahmen des § 118 Abs. 1 AFG ebenso zu behandeln, wie die vor Vollendung des 50. Lebensjahres gewährte Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufstätigkeit (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG), so daß ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Falle nicht eintritt.

Ob umgekehrt die Leistung von Arbeitslosengeld nach § 80 RKG zum Ruhen des Anspruchs auf die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu gewährende Bergmannsrente führt, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1978-07-25; RKG § 80 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1978-07-25, § 45 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 03.08.1988; Aktenzeichen S-5/Ar-487/86)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.1991; Aktenzeichen 7 RAr 8/90)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 3. August 1988 wird abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Juni 1986 sowie vom 11. April 1988 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986 in der durch das Teilanerkenntnis vom 3. August 1988 bestimmten Gestalt werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergeric...

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