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Hessisches LSG Beschluss vom 29.08.2014 - L 8 KR 376/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Handelsvertreter. Tätigkeit nur für ein Unternehmen

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Ausübung einer Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 7 Abs 1 SGB 4 in einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.04.2015; Aktenzeichen B 12 KR 106/14 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten beider Instanzen.

Dem Beigeladenen zu 1) sind seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von der Beklagten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig, ob der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2008 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die klagende GmbH ist nach ihrem Internet-Auftritt (recherchiert am 22. August 2014 unter: http://www.A-gmbh.de) eine international agierende Großhändlerin für elektrischen und elektronischen Bürobedarf sowie Artikeln aus dem Bereich Multimedia mit Stammsitz in A-Stadt mit eigenem Büro und Logistikzentrum. Es werden alle Services und individuelle Lösungen aus der asiatischen Beschaffungswelt angeboten (Produkt Sourcing, Produktentwicklung, Verpackung & Anleitung, Qualitätssicherung, Importabwicklung, Aftersalesupport).

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) (geboren 1944) wurde zunächst zum 1. Januar ...

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