Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung der ehrenamtlichen Richter. Vorschlagslisten. Auswahlverfahren. Nichtigkeit und Aufhebbarkeit der Berufung. gesetzlicher Richter. ordnungsgemäße Besetzung. Amtsenthebung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berufungen der ehrenamtlichen Richter des 3. und 8. Senats des HLSG durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales verstoßen gegen §§ 13, 14 SGG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 92 GG, soweit sie vor dem 1. April 1985 ausgesprochen worden sind (Abweichung in der Grundsatzfrage vom 1. Senat des HLSG, Beschluß vom 14. Mai 1985 – L-1/J-862/83).
2. Bei derart fehlerhaften Berufungen hat der erkennende Senat den nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper mit dem Ziel der Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter anzurufen.
Normenkette
GG Art. 92, 101 Abs. 1 S. 2; DRiG § 44; SGG §§ 13-14, 16-17, 22
Tenor
Beim 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wird die Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter J., G., W., Sch., L., La., H., Dr. Ka., E., R., H. B., Dr. J., Sch., O., Kl. Kli., Li., Be., Sche., We., von Schw. zu W. und Br. beantragt.
Tatbestand
I. Die nachstehenden ehrenamtlichen Richter sind gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Richtergesetz (HRiG) vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455) vom Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales für die Dauer von vier Jahren unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde, berufen worden, in der die Worte „unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis” enthalten sind:
3. Senat aus dem Kreise der Versicherten:
- J.
- G.
- W.
- Schr.
- Li.
- La.
aus dem Kreise der Arbeitgeber:
- Ho.
- Dr. K.
- E.
- R.
- Ha.
- B.
- Dr. J.
8. Senat aus dem Kreise der Versicherten:
- Sch.
- O.
- Kl.
- Kl.
- L.
aus dem Kreise der Arbeitgeber:
- Be.
- Sche.
- We.
- von Schw. zu W.
- Br.
Sie wurden durch Beschluß des Präsidiums des Hessischen Landessozialgerichts...