Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung. Schriftform. Erwerbsfähigkeit kein tauglicher Regelungsgegenstand. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung. Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Absenkung der Regelleistung. Eingliederungsvereinbarung. Öffentlich-rechtlicher Vertrag. Nichtigkeit. Unterschrift. Annahme des Angebots. Zugang. Verkehrssitte. Erwerbsfähigkeit. Aufhebung der Vollziehung. Existenzminimum
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.
2. Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, Abs. 3 S. 2, § 39 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 3, § 55 Abs. 1, §§ 56, 58 Abs. 1; BGB § 125 S. 1, § 130 Abs. 1 S. 1, §§ 134, 151; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2
Gründe
Der 1968 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Antragsgegner. Zuletzt wurden ihm mit (Folge-) Bescheid vom 7. Mai 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 bewilligt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung dieser Leistungen nach § 31 SGB II im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008.
Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs am 1. Februar 2008 wies der Antragsteller neuerlich auf seine gesundheitliche Situation hin und erklärte, sich nicht für voll erwerbsfähig zu halten. Nach Aktenlage war er zuvor zuletzt vo...