Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländer. Anforderungen an den fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
Leitsatz (amtlich)
Die Rückausnahme des § 7 Abs 1 S 4 und 5 SGB II setzt nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der Meldebehörde, sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren voraus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2019 aufgehoben, soweit der Antragsgegner darin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Leistungserbringung für den Antragsteller für die Zeit vom 3. Juni bis 31. Juli 2019 verpflichtet wurde. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 3. Juni bis 30. September 2019.
Der 1954 geborene Antragsteller, der über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügt, beantragte am 25. Februar 2019 (Bl. 2, 10 der Verwaltungsakte) beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, seit 10 Jahren in Deutschland zu leben. Im Moment lebe und wohne er von und bei Freunden, was nun nicht mehr gehe (Bl. 5 der Verwaltungsakte). Aus einer erweiterten Meldebescheinigung vom 14. März 2019 (Bl. 27 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Kläger vom 15. Juni 2013 bis 5...