Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht. Rückausnahme bei mindestens fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet. Nachweismöglichkeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs 3 S 7 SGB XII idF ab 29.12.2016 kann auch auf andere Weise als die Meldung bei einer inländischen Meldebehörde belegt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Februar 2017, längstens jedoch bis zum 30. November 2017, für den Monat Juni 2017 einen Betrag von 199,33 €, für die übrigen Monate von jeweils 260,-- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu drei Vierteln.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N S, B, beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist im Juli 1949 in Bulgarien geboren worden und besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit. Sie war vom 13. September 2007 bis zum 5. April 2008, vom 8. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 und vom 20. September 2010 bis zum 1. August 2011 unter drei unterschiedlichen Anschriften in Berlin-Neukölln, vom 19. März 2013 bis zum 10. März 2014 und erneut ab dem 21. April 2014 unter derselben Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet. Bei den Anmeldungen zum 20. September 2010 und 19. März 2013 ist im Melderegister jeweils “...