Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Sozialhilfe. Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten. keine Aufrechnung zur Darlehenstilgung. Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung richtet sich daher regelmäßig nach § 86b Abs 2 SGG. Offen bleibt, ob die Behörde befugt ist, die Aufrechnung auch durch Verwaltungsakt zu regeln.
2. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB 12 noch auf § 26 SGB 12 gestützt werden. §§ 51, 54 SGB 1 ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsberechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12 nicht der Fall.
3. Der Behörde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensverträgen zu berufen (vgl LSG Stuttgart vom 6.9.2006 - L 13 AS 3108/06 ER = info also 2007, 119 und LSG Darmstadt vom 5.9.2007 - L 6 AS 145/07 ER = info also 2007, 268).
Orientierungssatz
1. Eine auf § 29 iVm § 37 SGB 12 gestützte Entscheidung des Sozialhilfeträgers, Teile der laufenden Leistung nach dem SGB 12 zur Tilgung eines Darlehens einzubehalten, ist nach dem Widerruf des Einverständnisses durch den Sozialhilfeempfänger als Aufrechnung anzusehen.
2. Zur unzulässigen Auslegung von Darlehensverträgen als (Teil-)Verzicht auf Sozialleistungen iS des § 46 Abs 1 SGB 1.
3. Ein erheblicher Nachteil als Voraussetzung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gem § 86b Abs 2 S 2 SGG ist dann gegeben, wenn die Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB 12 im Wege der ...