Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheit der Heizkosten. keine Pauschalierung. keine Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens. Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO. unzulässige Rechtsausübung
Orientierungssatz
1. Für die Angemessenheit der Heizkosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist auf die Vorauszahlungen aufgrund des Mietvertrages oder aufgrund der Festsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl LSG Darmstadt vom 21.3.2006 - L 9 AS 124/05 ER = EuG 2007, 233); diese Anhaltspunkte sind im Zweifel vom Leistungsträger konkret darzulegen und ggf zu beweisen.
2. Da in § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind, geregelt ist, ist die Anwendung von Pauschalbeträgen für bestimmte Brennstoffe nicht gesetzeskonform.
3. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag ist auf § 51 Abs 1 SGB 1 abzustellen; insoweit ist der Einbehalt von Teilen der laufenden Grundsicherungsleistung als Aufrechnung zu beurteilen (vgl LSG Stuttgart vom 6.9.2006 - L 13 AS 3108/06 ER = info also 2007, 119).
4. Ein Darlehen für eine Mietkaution nach § 22 Abs 3 S 3 SGB 2 ist grundsätzlich dann zins- und tilgungsfrei zu gewähren, wenn die gewährten laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c Abs 1 ZPO nicht übersteigen.
5. In Anwendung des § 242 BGB iVm § 61 S 2 SGB 10 ist es dem Leistungsträger jedenfalls dann verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung zu berufen, wenn die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in den...