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Hessisches LAG Urteil vom 30.12.2010 - 3 Sa 894/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung außerordentliches und ordentliches Kündigungsrecht. Auslegung eines im Tarifvertrag vorgesehenen Kündigungsrechts. Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 314 Abs. 3 BGB. Verwirkung eines Kündigungsrechts

Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Befristung und auch kein Kündigungsrecht vorgesehen, so ist der Tarifvertrag grundsätzlich entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar.

2. Auf eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags findet § 314 BGB Anwendung.

3. Ist zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien ein außerordentliches oder ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben, so ist die entsprechende Regelung auszulegen. Kommt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel nur von einem ordentlichen Kündigungsrecht auszugehen.

4. Die Ausübung eines tariflich vorgesehenen Kündigungsrechts unterliegt nach allgemeinen Regeln der Verwirkung gemäß § 242 BGB. An die Erfüllung des so genannten Umstandsmoments sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette

BGB § 314; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BetrVG § 77 Abs. 5; TVG § 3; TVG § 1

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 12.05.2010; Aktenzeichen 9 Ca 52/10)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2013; Aktenzeichen 4 AZR 78/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2010 – 9 Ca 52/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer Jahressonderzahlung und einer monatlichen Zulage auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A. Sie betreibt mehrere Kliniken in Hessen. Die A war bis z...

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