Entscheidungsstichwort (Thema)
Unkündbarkeit. tariflicher Kündigungsausschluss
Leitsatz (redaktionell)
§ 23 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 ist als Ausgleichsregelung für die übergewechselten Beamten auf Lebenszeit zu verstehen. Das führt dazu, dass der Arbeitgeber im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung berechtigt ist.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 5 Ca 564/03)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 AZR 242/05)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 07. April 2004 (Az.: 5 Ca 564/03) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen.
Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen. Die Beklagte nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält an verschiedenen Verkehrsflughäfen in Deutschland Niederlassungen.
Der am 23. April 1960 geborene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bis zum Ablauf des 31. Oktober 1993 als Beamter auf Lebenszeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung tätig. Zum 01. November 1993 trat der Kläger unter Berücksichtigung einer Vorbeschäftigungszeit seit dem 28. September 1980 in die Dienste der Beklagten. Der Kläger übt dort die Tätigkeit eines Flugberaters aus und erhielt zuletzt eine Gesamtvergütung von EUR 4.368,00. Auf das Arbeitsverhältnis finden...