Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2003, noch durch die Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2003 aufgelöst wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.574,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen.
Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit etwa 5.000 Beschäftigten. Die Beklagte nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält an verschiedenen Verkehrsflughäfen in Deutschland Niederlassungen.
Der am 23. April 1960 geborene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bis zum Ablauf des 31. Oktober 1993 als Beamter auf Lebenszeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung tätig. Zum 01. November 1993 trat der Kläger unter Berücksichtigung einer Vorbeschäftigungszeit seit dem 28. September 1980 in die Dienste der Beklagten. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 30. August 1993 bzw. 15. Oktober 1993 wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen. Der Kläger übt die Tätigkeit eines Flugberaters aus und erhielt zuletzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 6/Stufe 3 in Höhe von 3.071,– EUR brutto zuzüglich einer Flugberaterzulage in Höhe von 1.071,– EUR brutto, einer monatlichen Bonusvorauszahlung von 200,– EUR brutto sowie 26,60 EUR vermögenswirksame Leistungen, mithin eine Gesamtvergütung von 4.368,60 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge kraft einzelvert...