Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 46/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des … wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. März 1998 – 4 Ca 46/98– abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das unbefristete Fortbestehen des zwischen ihnen letztvereinbarten Arbeitsvertrages über den 06.01.1998 hinaus.
Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war zunächst mit mehreren promotionsorientiert befristeten Verträgen in der Zeit vom 01.10.1986 bis 31.12.1991 an der GhK im Fachbereich Anglistik/Romanistik als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Von Anfang 1992 bis zum 05.01.1993 nahm er in den neuen Bundesländern Lehrtätigkeit wahr und war zum Teil auch arbeitslos gemeldet.
Aufgrund seiner Bewerbung vom 23.12.1992 (Bl. 67 d. A.) auf die Stellenausschreibung für einen wissenschaftlichen Mitarbeiterplatz vom 18.12.1992 (Bl. 11 d. A.) und aufgrund seiner im November 1992 mit gutem Ergebnis abgeschlossenen Promotion schloß das beklagte Land mit ihm mit Zustimmung des Personalrats die weiteren befristeten Verträge vom 06.01.1993 (für die Zeit vom 07.01.1993 bis zum 06.01.1996: Bl. 12, 12 R d. A.) und vom 06.12.1995 (für die Zeit vom 07.01.1996 bis zum 06.01.1998; Bl. 13, 13 Rd.A.).
In diesen ist auf § 57 c Abs. 3 HRG („Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation”) Bezug genommen.
Die Parteien haben erstinstanzlich über die Wirksamkeit der letzten Befristung un...