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Hessisches LAG Urteil vom 23.10.2009 - 3/5 Sa 228/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte. Gleichbehandlung. Grundsatz der Spezialität

 

Leitsatz (amtlich)

Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der Fraport AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der Fraport AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam.

 

Normenkette

TVG § 1; TVöD; TVöD BT-F; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 181, 611 Abs. 1, § 612a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 1/19 Ca 9790/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 856/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9790/07 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 01. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung fand.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der Fassung des TVöD-BT-F ab dem 1. Oktober 2006 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände...

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