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Hessisches LAG Urteil vom 22.07.2014 - 13 Sa 18/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnungsregel in § 6 Abs. 3 Satz 2a in Verbindung mit Satz 4a TVUmBW führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.

Die Beseitigung der Diskriminierung hat durch Anpassung "nach oben" zu erfolgen. (Anschluss an BAG vom 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - und LAG Hamburg vom 23. April 2014 - 3 Sa 50/13 -).

§ 37 TVöD verlangt nur die einmalige Geltendmachung auch für zukünftige später fällig werdende Leistungen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch "denselben Sachverhalt" verknüpft sein.

 

Orientierungssatz

1. Durch § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2011 soll vorübergehend der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr zwar seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat, für ihn aber im Bereich der Bundeswehr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Die Regelung des § 6 Abs 3 TV UmBw hat nicht den Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zum Gegenstand. Insofern kann eine Differenzierung nach dem Lebensalter auch nicht mit unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt begründet werden.

2. Eine Anpassung "nach oben" ist zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, wenn auf andere Weise die Diskriminierung nicht behoben werden ka...

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