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Hessisches LAG Urteil vom 21.03.1997 - 13 Sa 1950/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. besondere Schwierigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten „besonderer Schwierigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe III und II a BAT liegen dann nicht vor, wenn es die fragliche Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT nur in einem einzigen Schwierigkeitsgrad gibt.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1065/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 4 AZR 337/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klagers gegen des Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 24. August 1994 – 1 Ca 1065/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des BAT, dessen Geltung zwischen den Partejen arbeitsvertraglich vereinbart ist. Der Kläger macht seine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Verg.Gr. III BAT in die Verg.Gr. Ha BAT geltend.

Im Jahr 1966 schloß der Kläger seine Ausbildung auf der Höheren Landbauschule … als staatlich geprüfter Landwirt ab und wurde 1971 zum Ingenieur der Fachrichtung Landwirtschaft nachgraduiert. Zum 1. Januar 1970 wurde er unter Einstufung in die Verg.Gr. Vb BAT zunächst als Zeitangestellter zur Ausbildung für den Dienstposten eines amtlich landwirtschaftlichen Sachverständigen (im folgenden ALS) eingestellt. Seit 1. Januar 1972 war der Kläger in die Verg.Gr. IVb BAT, seit 1. April 1979 in die Verg.Gr. IVa BAT eingruppiert. Seit dem 1. Januar 1987 wird er nach Verg.Gr. III BAT bezahlt.

Der Kläger ist seit 1. Juli 1973 als ALS für die Dienstbezirke … zuständig, die sich mit den Grenzen der Finanzamtsbezirke … decken. Die geologischen Verhältnisse des Gebiets sind sehr unterschiedlich. Die ältesten Gesteine stammen aus dem Unterdev...

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