Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
1. Der neueren Rechtsprechung des Siebten Senats des BAG, wonach mehrere aneinandergereihte Zeitverträge insgesamt und ohne Rücksicht auf den jeweils maßgeblichen Befristungssachgrund die in Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 der SR 2 y zum BAT für den Abschluß eines Zeitvertrages vorgeschriebene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten dürfen (BAG, Urt. v. 22.03.1985 – 7 AZR 487/84 – AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (unter III 2 d bb d.Gr.)), wird nicht gefolgt.
2. Wenig überzeugend ist insoweit zunächst der Hinweis des Siebten Senats auf seine nunmehr „alleinige Zuständigkeit” im Verhältnis zum Zweiten Senat, weil seine Rechtsprechung auch von Entscheidungen des Vierten und Sechsten Senats des BAG abweicht.
3. Die Protokollnotiz 2 (Satz 1) zu Nr. 1 SR 2 y zum BAT trägt nicht nur mehr oder minder großen Prognose-Problemen des öffentlichen Arbeitgebers zur Befristungsdauer Rechnung; sie hat auch einen arbeitnehmerschützenden Zweck.
4. Bei Vorliegen einer Zeitvertrags- „Kette” („gleicher oder „gleichartiger Sachgrund”) darf die tarifliche Fünf-Jahres-Grenze mit einer weiteren Zeitbefristung nicht überschritten werden, weil die Protokollnotiz 2 (Satz 1) zu Nr. 1 SR 2 y zum BAT insoweit analog gilt.
5. Zur fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes bei aneinandergereihten Privatdienstverträgen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 22.10.1985; Aktenzeichen 1 Ca 450/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 22.10.1985 – 1 Ca 450/85 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwische...