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Hessisches LAG Urteil vom 18.08.2017 - 10 Sa 211/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ULAK ist berechtigt, Verzugszinsen für Zeiträume zu erheben, in denen das SokaSiG kraft Rückwirkung gilt. Die Bauarbeitgeber mussten grundsätzlich in Betracht ziehen, dass die Beitragsansprüche wegen einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung zu Recht bestanden haben, so dass bei Nichtleistung der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden kann, § 286 Abs. 4 BGB.

2. Die Verzugszinshöhe des durch den Änderungstarifvertrag vom 3. Mai 2013 eingeführten § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beitragsforderung pro angefangenen Monat ist nicht zu beanstanden

 

Normenkette

SokaSiG § 7 Abs. 3; BGB § 286; VTV 2013 § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 11.01.2017; Aktenzeichen 11 Ca 1851/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2017- 11 Ca 1851/16 - abgeändert. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07. Dezember 2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 626,24 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers im Termin am 07. Dezember 2016, die der Kläger zu tragen hat. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, Verzugszinsen auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu zahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, begehrt er von der Beklagten nach Verbindung von zwei ursprünglich getrennten ...

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  (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 ...

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